Satzung

Satzung
der Bürgergemeinschaft Geisbach e.V.

§ 1 Name, Sitz

(1)
Der Verein führt den Namen „Bürgergemeinschaft Geisbach e.V.“. Er hat seinen Sitz in Hennef/Sieg-Geisbach.

(2)
Der Verein ist in jeder Beziehung unabhängig, überparteilich und überkonfessionell. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung wie der Heimatpflege sowie auch:

  1. Pflege der Dorfgemeinschaft und des örtlichen und überörtlichen Brauchtums,
  2. Verschönerung des Dorfes, Erhaltung und Verbesserung der Dorfanlagen,
  3. Erschließung von Wanderwegen,
  4. Anlage und Wartung von Ruhebänken,
  5. Förderung von Einrichtungen für die Jugend, insbesondere Anlage von Kinderspielplätzen und Bolzplätzen,
  6. gute Zusammenarbeit mit den für die gemeindlichen Belange zuständigen öffentlichen Stellen und gegebenenfalls mit anderen örtlichen Vereinen und Vereini-gungen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen über 18 Jahre oder juristische Personen sein, die bereit sind, die gemeinnützigen satzungsmäßigen Bestrebungen des Vereins zu fördern und aktiv zu unterstützen. Personen unter 18 Jahren können ohne Stimmrecht und ohne Mitgliederbeitragszahlungen am Vereinsleben teilnehmen.

§ 4 Aufnahme

Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Bei Verweigerung der Aufnahme hat der Antragsteller das Recht, eine Entscheidung des Beirates herbeizuführen.

§ 5 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch ihr Stimmrecht bei deren Beschlüssen das Vereinsleben mitzugestalten. Sie sind berechtigt, sich jederzeit mit Anregungen für das Vereinsleben an Vorstand oder Beirat zu wenden.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein im Rahmen seiner persönlichen Möglichkeiten zu unterstützen.

§ 7 Beitragszahlungen

Die Mitglieder sind beitragspflichtig. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung durch 2/3-Mehrheitsbeschluss. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Aufnahmemonat. Die Beiträge sind zum 15.03. ganzjährig im Voraus an den Kassierer des Vereins oder auf ein von dem Vorstand bestimmtes Konto ohne besondere Aufforderung zu zahlen, oder per SEPA Lastschriftmandat abbuchen zu lassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Verwendung der Beiträge, Zuschüsse und Gewinne

(1)
Beiträge, Zuschüsse und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2)
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Tätigkeit im Vorstand, Beirat und als Kassenprüfer ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendwelche Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

(3)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Hennef/Sieg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten von Hennef/Sieg-Geisbach zu verwenden hat.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)
Die Mitgliedschaft endet

  1. durch jederzeit zulässigen Austritt,
  2. durch Ausschluss,
  3. mit dem Tod.

(2)
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,

  1. wenn es beharrlich gegen seine Mitgliedschaftspflichten (§ 6), einschl. der Beitragspflicht, verstößt,
  2. wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstößt.

§ 4 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 10 Folgen der Beendigung der Mitgliedschaft

Im Falle des Austritts oder eines Ausschlusses verliert das Mitglied alle Rechte und Pflichten aus der Vereinsmitgliedschaft.

§ 11 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Beirat.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1)
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Willensorgan des Vereins. Sie ist zuständig für alles, was nicht gemäß den Bestimmungen der Satzung dem Vorstand übertragen worden ist. Wenigstens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn diese von mindestens 25 vom Hundert der Mitglieder des Vereins beantragt wird. Der Vorstand ist darüber hinaus verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Einladungen zu Mitgliederversammlungen ergehen vom Vorstand so, dass jedes Mitglied des Vereins davon mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt des Stattfindens Kenntnis erhalten kann. Die Einladung kann auf elektronischem Weg, z.B. per E-Mail erfolgen. Die Frist der Kenntnisnahme beginnt mit dem Tag des Absendens. Die Mitglieder haben gem. DSVGO dem Vorstand die korrekten oder veränderten Adressdaten bereitzustellen.

(2)
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

  1. Wahl und Abberufung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder
  2. Wahl und Abberufung des Beirates oder einzelner Mitglieder
  3. Wahl zweier Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt.
  4. Abberufung der Kassenprüfer
  5. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Kassenprüfungsberichtes der Kassenprüfer
  6. Entlastung des Vorstandes
  7. Wahl eines Versammlungsleiters in den dafür vorgesehenen Fällen

(3)
Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet. Versammlungsleiter ist – außer in den Fällen der Neuwahl des Gesamtvorstandes und der Entlastung des Vorstandes – ein vom Vorstand aus seinen Reihen zu bestellendes Mitglied. Der Versammlungsleiter wacht über den ordnungsgemäßen Ablauf der Mitgliederversammlung. Er nimmt an den Abstimmungen teil, soweit nicht seine Tätigkeit im Verein unmittelbar betroffen ist.

§ 13 Abstimmung in der Mitgliederversammlung

(1)
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied des Vereins stimmberechtigt. Beschlüsse werden, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden gezählt und bekanntgegeben, aber nicht mit einbezogen. Die Anwesenden können durch Mehrheitsbeschluss verlangen, dass durch Handzeichen oder in geheimer Wahl abgestimmt wird.

(2)
Die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Schriftführer und den 1. oder 2. Vorsitzenden.

§ 14 Vorstand

(1)
Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus
1. Vorsitzende(r)
2. Stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
3. Schriftführer(in)
4. Stellvertretende(r) Schriftführer(in)
5. Kassierer(in)
6. Stellvertretende(r) Kassierer(in)

Vertretungsberechtigt ist jeweils ein Vorstandsmitglied zusammen mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden.

(2)
Der Vorstand hat neben seinen Pflichten nach § 26 BGB vornehmlich folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
  2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen im satzungsmäßigen Rahmen des Vereins
  3. Buchführung; Erstellung des Jahresberichts
  4. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
  5. Ausarbeitung von Aktionsplänen in Zusammenarbeit mit dem Beirat

(3)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern.

§ 15 Amtszeit des Vorstandes

(1)
Der Vorstand des Vereins wird aus den Vereinsmitgliedern von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Alle zwei Jahre erfolgt eine Neuwahl. Bis zur Neuwahl bleibt der alte Vorstand im Amt. Für vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder wählt eine Mitgliederversammlung ein neues Mitglied, jedoch nur bis zum Ende der laufenden Wahlperiode. Wiederwahl ist zulässig.

(2)
Zur Neuwahl des Vorstandes und zu einer eventuellen Nachwahl sind nur die Mitglieder des Vereins berechtigt, die an der Wahlversammlung teilnehmen. Für die Einladungen dazu gilt § 12 Abs. 1 Satz 6 entsprechend.

§ 16 Beirat

(1)
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er soll in ständigem Kontakt zu den Mitgliedern des Vereins Aktionsvorschläge sammeln und dem Vorstand zur gemeinsamen Diskussion unterbreiten. Er kann verlangen, dass vom Vorstand abgelehnte Aktionen auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung genommen werden.

(2)
Der Beirat besteht aus bis zu zehn Vereinsmitgliedern.

(3)
Mitglieder des Beirates werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Beginn ist die
 Vorstandsneuwahl 2015. § 15 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend.

§ 17 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur durch ¾-Mehrheitsbeschluss der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

§ 18 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 19 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand bestimmt sich nach dem Sitz des Vereins.

Vorstehende Satzung wurde am 5. Mai 1976 im Vereinsregister – 27 VR 891 –

eingetragen.

Siegburg, den 5. Mai 1976

Geschäftsstelle Abteilung 27 des Amtsgerichts

(Hering)

Justizangestellte

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle



Änderungshistorie:

26.03.1998
§14 (1) Zusammensetzung des Vorstandes

26.08.2014
§1 (1) Namensänderung: Bürgergemeinschaft Geisbach e.V.  (Edgoven entfällt)
§16 (3) Der Beirat wird für zwei Jahre gewählt, beginnend mit der Vorstandsneuwahl in 2014

10.08.2023
§7 Beitragsfristen / SEPA Mandat / Ehrenmitglieder Beitragsfrei
§12 (1) Einladung zur Mitgliederversammlung / Frist / elektronisch möglich
§12 (2) Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt.
§ 14 weibliche Wortform im Vorstand
§16 (2) Beirat kann aus bis zu 10 Mitglieder bestehen.